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Ermittlungen zu dem für Fußgängerin tödlichen Unfall (07.11.22) von Staatsanwaltschaft eingestellt

Wir hatten letztes Jahr über einen tödlichen Unfall in Ludwigshafen berichtet und an der Unfallstelle einen Ghost-Rollator aufgestellt. Eine Fußgängerin kam im Straßenverkehr im Beisein ihres Mannes ums Leben. Die Rentnerin (87) und ihr Mann wollten den Straßenabschnitt zwischen Lichtenbergerstrasse und Rheinuferstrasse in Ludwigshafen überqueren. Der Mann erreichte sicher die andere Seite der Straße, die Frau wurde von einem LKW-Fahrer der rechts abbiegen wollte, erfaßt und verstarb an den Folgen.

Rechtskurve von der Lichtenbergerstraße zur Rheinuferstraße Bildquelle: QEM

Gegen den Fahrer des LKWs wurde wegen fahrlässiger Tötung ermittelt. [1] Wie die Staatsanwaltschaft Frankenthal jetzt dem SWR mitteilte, "kam ein Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Unfall unvermeidlich war. Der Fahrer habe die Frau nicht sehen können. Die Ermittlungen gegen den 57-Jährigen wurden deshalb eingestellt." [2]


Wir sind schockiert über die Einstellung des Verfahrens.


Wann ist ein Unfall unvermeidlich?

Der Begriff der Fahrlässigkeit beinhaltet, dass "der Handelnde leichtsinnig die gebotene Sorgfaltspflicht vernachlässigt bzw. diese in hohem Maße übergeht und dabei die Verwirklichung des Tatbestands billigend in Kauf nimmt". [3] Es wäre interessant zu wissen, mit welcher Geschwindigkeit der Fahrer in die Kurve eingefahren ist. Laut Aussage des Gutachters, habe er die Frau nicht sehen können. Wir meinen: Wenn eine Kurve nicht einsehbar ist, hätte der Fahrer die Geschwindigkeit drosseln müssen, was den Unfall hätte verhindern können.

Wer denkt, ein LKW hätte keine lückenlose Rundumsicht, dem sei der Artikel des ADFC empfohlen, [4] der die in der EU geltenden gesetzlichen Vorschriften zu Spiegeln an LKWs abbildet und abschließend mit dem Mythos "Toter Winkel" aufräumt.


Leider liegt uns das Gutachten aktuell nicht vor. Für uns ist nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu seinem Schluss gelangte, der LKW-Fahrer habe die Frau nicht sehen können. Verglichen mit den langjährigen Zuständen in Mannheim, z.B. zugeparkte Kreuzungsbereiche in den Quadraten, ist dieser Einmündungsbereich an der Lichtenbergstraße gut einsehbar. Leider wirft diese Aussage des Gutachters mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Wodurch sah der Gutachter die Sichtbeziehung behindert? Gab es eine Sichtbehinderung im LKW? War dieser fahrtauglich? War die Sicht durch den Baum links im Bild beeinträchtigt? Falls ja, wie viele Meter Fahrtweg verblieben von der Stelle, wo Sichtkontakt möglich war, bis zur Stelle an der es zum Unfall kam? Gab es einen Fahrtenschreiber im LKW? War dieser digital oder analog? Mit welcher Geschwindigkeit fuhr der LKW zum Unfallzeitpunkt? War der LKW zur Durchfahrt an dieser Stelle berechtigt? Dort besteht nämlich ein Durchfahrtsverbot für LKW, wovon der Lieferverkehr ausgenommen ist.


Angenommen die Kurve wäre schlecht einsehbar

Auch wenn wir das Statement der Staatsanwaltschaft Frankenthal, dass der Fahrer die Frau nicht habe sehen können, aktuell nicht nachvollziehen können - lassen wir uns auf die These ein: Eine mögliche Erklärung für diese Aussage wäre, die Kurve ist tatsächlich schlecht einsehbar. Nehmen wir also diesen Fall einmal an.

§ 26 der StVO sagt zum Überqueren der Fahrbahn auf Fußgängerüberwegen in Absatz (1): "An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten." [5]


Wenn alle Regeln eingehalten wurden, wie ist es dann möglich eine querende Person zu übersehen?

Egal wie wir diesen Fall drehen und wenden: Uns ist schleierhaft, wie ein sachverständiger Gutachter bei den örtlichen Gegebenheiten zu dem Schluss gelangen kann, dieser Unfall sei unvermeidlich gewesen. Bei angemessener Geschwindigkeit wäre dieser Unfall aus unserer Sicht klar vermeidbar gewesen.


Wie hat die Verwaltung die Stelle nun entschärft?

In unserem Erstbeitrag zu diesem aus unserer Sicht vermeidbaren Unfall haben wir uns die Unfallstelle genau angeschaut und vorgestellt, anhand welcher Maßnahmen sie entschärft werden könnte.

1. Der Gehweg im Kurvenbereich zwischen Lichtenbergerstraße und Rheinuferstraße, der diesen Namen nicht verdient, sollte physisch gesperrt oder rückgebaut werden, um eine Verwendung durch Fußverkehr zu verhindern.

2. Anstatt einer Absenkung für Fuß- und Radverkehr an der Stelle, wo die Straße den geteilten Rad- und Gehweg kreuzt, sollte stattdessen eine Erhebung eingerichtet werden.

3. Warnende Beschilderung, blinkende Ampel und oder Achtung-Radfahrer-Achtung-Fußgänger-Schild.

4. Durchfahrtsverbot für LKW kontrollieren.

5. Vorfahrt für Radverkehr, Autos werden durch Ampel, die erst bei Bedarf auf Grün für Kfz wechselt, an einer schnellen Kurvendurchfahrt und der damit einhergehenden Gefährdung von Rad- und Fußverkehr gehindert, wie dies z. B. in Delft, Niederlande, der Fall ist.

Delft Universität, Radfahrer haben an Ampeln Vorrang. Bildquelle: Streetfilms

Die bauliche Gestaltung dieser Kurve stammt klar aus dem Zeitalter der autogerechten Stadt, in dem Städte für Autos statt für Menschen gebaut wurden. Eine derart gestaltete Kurve suggeriert Fahrer*innen von Kfz und LKW, entgegen dem geltenden Recht, ungebremst und damit vermeintlich vorfahrtsberechtigt durch die Stelle brettern zu können.

Dass über 9 Monate nach dem Unfall keine der vorgeschlagenen Maßnahmen von der Verwaltung umgesetzt wurde, macht uns traurig und wütend. Es verdeutlicht, mit welcher Nachlässigkeit die Verkehrswende, oder auch nur der angemessene Schutz von Fußgehenden und Radfahrenden, in der Region behandelt wird.


Wir stellten im Erstartikel die Frage, warum erst etwas Schlimmes passieren muss, bevor die Verkehrsplanung sich eine problematische Stelle anschaut und diese aktiv entschärft.

Aber nicht einmal dafür scheint der politische Wille zu reichen.


Unsere Anteilnahme gilt den Angehörigen der verstorbenen Frau.



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